§ 7b – Information bei Versicherungsanlageprodukten
(1) Bei Produkten, die Versicherungsanlageprodukte im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 der Richtlinie (EU) 2016/97 sind, sind dem Versicherungsnehmer angemessene Informationen über den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten und sämtliche Kosten und Gebühren rechtzeitig vor Abschluss des Vertrags zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen enthalten mindestens das Folgende: wenn eine Beratung erfolgt, die Information darüber, ob dem Versicherungsnehmer eine regelmäßige Beurteilung der Eignung des Versicherungsanlageprodukts, das diesem Versicherungsnehmer empfohlen wird, gemäß § 7c geboten wird; normal geeignete Leitlinien und Warnhinweise zu den mit Versicherungsanlageprodukten oder mit bestimmten vorgeschlagenen Anlagestrategien verbundenen Risiken; normal Informationen über den Vertrieb des Versicherungsanlageprodukts, einschließlich der Beratungskosten und der Kosten des dem Versicherungsnehmer empfohlenen Versicherungsanlageprodukts; normal wie der Versicherungsnehmer Zahlungen leisten kann, einschließlich Zahlungen Dritter. normal arabic (2) Die Informationen über alle Kosten und Gebühren, einschließlich Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit dem Vertrieb des Versicherungsanlageprodukts, die nicht durch das zugrunde liegende Marktrisiko verursacht werden, sind in zusammengefasster Form zu erteilen; die Gesamtkosten sowie die kumulative Wirkung auf die Anlagerendite müssen verständlich sein; ferner ist dem Versicherungsnehmer auf sein Verlangen eine Aufstellung der Kosten und Gebühren zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen werden dem Versicherungsnehmer während der Laufzeit der Anlage regelmäßig, mindestens aber jährlich, zur Verfügung gestellt.
Kurz erklärt
- Versicherungsnehmer müssen rechtzeitig vor Vertragsabschluss Informationen über Versicherungsanlageprodukte und deren Kosten erhalten.
- Bei Beratung muss informiert werden, ob eine regelmäßige Eignungsbeurteilung des empfohlenen Produkts erfolgt.
- Es müssen Leitlinien und Warnhinweise zu den Risiken von Versicherungsanlageprodukten bereitgestellt werden.
- Informationen über Vertriebskosten und Zahlungsmodalitäten müssen klar und verständlich sein.
- Kosten und Gebühren sind in zusammengefasster Form darzustellen und müssen dem Versicherungsnehmer mindestens einmal jährlich aktualisiert werden.